Bauchrecht: Ein Überblick für Bauherren

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27.08.2021

Ein Baugrundstück kaufen und mit dem Bauen beginnen ist in Deutschland unmöglich. Zu viele Vorschriften sind vor dem Baubeginn zu berücksichtigen. Wer sich unsicher ist, ob das Bauvorhaben überhaupt umsetzbar ist, kann einen Fachanwalt für Baurecht einschalten und das Bauamt der Kommune kontaktieren. Auf folgende Faktoren müssen Bauherren unbedingt achten.

Wem gehört das Baugrundstück?

Der Traum vieler Bundesbürger ist ein Eigenheim. Beim Durchfahren der Landschaft wird das perfekte Baugrundstück gesichtet. So groß der Wunsch einen einnimmt, genau dort zu bauen, gilt es die Besitzverhältnisse zu klären. Da hilft auch der Blick in das Grundbuch, denn gehört ein Baugrundstück mehreren Eigentümern, kann das schnell zu einer Falle für einen Käufer werden.

Obliegt das Baugrundstück einem Erbberechtigten oder mehreren oder wurde einer anderen Person ein Vorverkaufsrecht eingeräumt, müssen die Verhältnisse mit den zuständigen Ämtern geklärt werden. In Bayern ist das Grundbuchamt zu kontaktieren, während in anderen Bundesländern die Baubehörde samt Baulastenverzeichnis dafür zuständig ist. Der Verkäufer eines Baugrundstücks muss den Besitz in jedem Fall einwandfrei nachweisen.

Gehört einem das Baugrundstück selbst, heißt das nicht, dass man umgehend mit dem Bau beginnen darf. Es gilt unter anderem auszuschließen, dass keine weitere Person Ansprüche auf das Grundstück geltend machen kann. Der Gang zur Baubehörde und dem Katasteramt sind unumgänglich.

Ist das Grundstück belastet?

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurden nicht alle Bomben, Mienen und weitere Sprengladungen vollständig aus den Böden entfernt. Um sicherzugehen, dass dort keine böse Überraschung droht, ist das Altkatasteramt zu kontaktieren. Dort sind die Gebiete eingezeichnet, in denen Überreste vermutet und bestätigt wurden. Selbstverständlich gibt es keine vollständige Garantie und Baufirmen müssen vorsichtig agieren, um eine eventuelle Bombe nicht zu beschädigen, selbst wenn die nicht verzeichnet ist.

Des Weiteren kann der Boden durch Umweltsünden belastet sein. Vielleicht stand auf dem Baugrund einmal ein Chemiewerk oder eine Autowerkstatt und der Boden ist mit Chemikalien oder Öl belastet. Darüber müsste das Altkatasteramt informiert sein, sofern dort keine Bedenken geäußert werden oder Daten zu finden sind, sind Bauherren auf einem guten Weg, bald mit dem Bau beginnen zu dürfen.

Bauvorhaben unbedingt vorlegen und genehmigen lassen

Wegerechte, ob öffentliche oder private, schränken das Bauvorhaben oft ein. Durch das Wegerecht besteht häufig ein Einschnitt bezüglich der Baugrundstücksgröße. Der Fachanwalt für das Baurecht prüft nach den jeweiligen Unterlagen, ob ein solches Wegerecht vorliegt und wie vorzugehen ist.

In der Landschaft stehen bekanntlich Bäume, Sträucher und Pflanzen. Fauna und Flora sind bei einem Bauvorhaben zwingend zu berücksichtigen. Denn liegt das Baugrundstück in einem Naturschutzgebiet oder besonders geschützten Bereich, ist eine Genehmigung erforderlich und die Einschränkungen sind einzuhalten.

Wie hoch darf das Haus sein, welche Anbauten sind möglich, darf eine Garage gebaut werden oder wird das Bauvorhaben mit einem Carport limitiert? Bauherren kontaktieren das kommunale Bauamt mit allen Unterlagen zum Bauvorhaben, damit das Amt die Bewilligung ausstellt. Abweichungen davon führen in der Regel zu empfindlichen Strafen, weshalb im Zweifel ein Fachanwalt für das Baurecht hinzuzuziehen ist.

Schaden am Bau - wer haftet?

Während der Bauphase müssen Bauherren den Bauzustand regelmäßig prüfen und dokumentieren. Sollten Bauschäden, Mängel oder anderweitige Verfehlungen vorliegen, ist hier ebenfalls ein Fachanwalt einzuschalten, um seine Ansprüche rechtswirksam durchzusetzen. Die Erfahrung zeigt, dass Bauunternehmen nur ungern von selbst für Mängel Schadensersatz entrichten. Die Dokumentation, am besten mit Zeugen, sichert die Beweisaufnahme. Bauherren können die Besichtigungen zusammen mit einem Fachanwalt durchführen, der als Zeuge fungiert. Im Zweifel entscheidet das Gericht über die Haftung von Bauschäden, ansonsten erfolgt der Ausgleich im Einvernehmen.